Satzung

Aus KSER Lüneburg

Wechseln zu: Navigation, Suche

Satzung des Stadtelternrats für Kindergärten und Kindertagesstätten in der Stadt Lüneburg

Beschlossen auf der Sitzung des Kita-Stadtelternrates am 11. Juli 2006


Inhaltsverzeichnis

Vorbemerkung

(1) Nach dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und der Verfassung des Landes Niedersachsen steht das Erziehungsrecht primär den Eltern eines Kindes zu.

(2) Zur Unterstützung und Ergänzung der Erziehung in der Familie gehören die Kindertagesstätten mit ihrem Erziehungs- und Bildungsauftrag. Bei dessen Gestaltung ist das Erziehungsrecht der Eltern einzubeziehen.

(3) Dazu werden Elternvertretungen in allen Kindertagesstätten gewählt. Darüber hinaus organisieren sich die Eltern auf Ebenen der Träger, der Gemeinden, der Städte und Kreise und des Landes.

(4) Diese Gremien setzen sich für eine umfassende Mitbestimmung der Eltern in allen die Kindertagesstätte betreffenden Fragen ein, für eine gute, zukunftsorientierte Erziehung.


§ 1 Allgemeines

(1) Der Kita-Stadtelternrat Lüneburg ist der Zusammenschluss aller Elternvertretungen der Kindergärten und Kindertagesstätten in der Stadt Lüneburg, im folgenden kurz als Kitas bezeichnet. Die in den einzelnen Kitas gewählten Elternvertreter sind mit ihrer Wahl Mitglieder des Kita-Stadtelternrats.

(2) Eine Liste der Elternvertreter ist dem Vorstand des Kita-Stadtelternrats zu Beginn eines Kita-Jahres zuzuleiten.

(3) Das Kita-Jahr ist der Zeitraum vom 1. August bis zum 31. Juli des Folgejahres.


§ 2 Aufgaben

Der Kita-Stadtelternrat vertritt die Eltern, die Kinder in Kitas betreuen lassen. Insbesondere

(1) fördert und unterstützt er die Elternvertretungen der Kitas.

(2) fördert er den Informationsaustausch zwischen den einzelnen Elternvertretungen.

(3) erörtert er Angelegenheiten, die ¨ber die Belange der Elternvertretungen hinausgehen und stadtweit Bedeutung haben.

(4) nimmt er die Interessen der Eltern gegenüber der Stadtverwaltung, den politischen Vertretern und Gremien der Stadt Lüneburg und anderer Kindergartenträger wahr.

(5) stellt er sich als Ansprechpartner für die Landeselternvertretung der niedersächsischen Kindertagesstätten zur Verfügung.

(6) leistet er Öffentlichkeitsarbeit.


§ 3 Organe des Kita-Stadtelternrats

Der Kita-Stadtelternrat besteht aus der Mitgliederversammlung und dem Vorstand. Der Vorstand ist unabhängig, überparteilich und weder an eine Religion noch an eine Weltanschauung gebunden.


§ 4 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfähige Organ.

(2) Der Kita-Stadtelternrat tritt mindestens zweimal in einem Kita-Jahr zur Mitgliederversammlung zusammen. Die erste Mitgliederversammlung eines Kita-Jahres soll bis zum 31. Oktober stattfinden. Ferner ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder dies verlangen. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Kita-Stadtelternrats schriftlich mit Angabe der Tagesordnung mindestens 3 Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Anträge auf Änderung oder Erweiterung der Tagesordnung sind dem Vorstand bis eine Woche vor dem Versammlungstermin einzureichen, der sie unverzüglich der Elternschaft (über die Internet-Homepage) zugänglich zu machen hat.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn Elternvertreter aus mindestens sechs Kitas anwesend sind.

(4) Stimmberechtigt sind alle anwesenden Elternvertreter. Sollte ein Mitglied zum Versammlungstermin verhindert sein, kann es einen anderen Elternteil, der ein Kind in derselben Kita betreuen lässt, entsenden.

(5) Beschlüsse der Mitgliederversammlung, einschließlich der Wahl des Vorstandes, werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Abstimmungen einschließlich Wahlen werden grundsätzlich offen vorgenommen, es sei denn, ein Mitglied beantragt schriftliche Abstimmung.

(7) Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich für alle Eltern, die ein Kind in einer Kita betreuen lassen.

(8) Der Stadtelternrat, vertreten durch den Vorstand, erhält von der Elternschaft einer jeden Kita pro Kita-Jahr einen Betrag von zur Zeit 10,-- €. Die Mitgliederversammlung legt in der ersten Sitzung eines Kita-Jahres den Betrag fest.

(9) Von den Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens Ort, Zeit, Namen der Anwesenden und die gefassten Beschlüsse und Empfehlungen einschließlich der Abstimmungsergebnisse enthalten. Eine Durchschrift ist den Mitgliedern zugänglich zu machen.


§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern. Mindestens zwei Mitglieder müssen während des ganzen Kita-Jahres ein Kind in einer Kita betreuen lassen.

(2) Der Vorstand wird von der ersten Mitgliederversammlung eines Kita-Jahres gemäß der in §6 beschriebenen Wahlordnung gewählt.

(3) Die Amtsperiode dauert von der Wahl bis zur ersten Mitgliederversammlung des nächsten Kita-Jahres. Die Wiederwahl eines jeden Vorstandsmitgliedes ist möglich.

(4) Zur Wahl eines Vorstandsmitgliedes stellen kann sich jedes Mitglied des Kita-Stadtelternrats oder andere Eltern, die mindestens ein Kind in einer Kita betreuen lassen.

(5) Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.

(6) Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von ihrem Amt zurücktreten. Ihre Aufgaben werden von den verbleibenden Vorstandsmitglieder oder von neu gewählten übernommen. Neu gewählte Vorstandsmitglieder bleiben nur bis zum Ende der in Absatz (3) definierten Amtsperiode im Amt.

(7) Der Vorstand verteilt die eigenen Aufgaben untereinander selbst. Er kann zu besonderen Themen Ausschüsse bilden, denen auch Nicht-Vorstandsmitglieder angehören können.

(8) Der Vorstand führt ein Mitgliederverzeichnis, beruft die Mitgliederversammlungen ein, leitet die Mitgliederversammlungen, erstellt das Protokoll und setzt die gefassten Beschlüsse um. Er vertritt den Kita-Stadtelternrat nach außen.

(9) Der Vorstand führt über die Einnahmen und Ausgaben aus den Beiträgen der Elternschaft zum Kita-Stadtelternrat Buch.


§ 6 Wahlordnung für die Wahl des Vorstandes

(1) Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Wahlleiter, der die Wahl des Vorstandes leitet, selbst aber nicht für den Vorstand kandidieren darf.

(2) Im ersten Wahlschritt wird der Vorsitzende des Kita-Stadtelternrats gewählt. Steht nur ein Kandidat zur Wahl, ist er gewählt, wenn er mehr Ja- als Neinstimmen bekommen hat (einfache Mehrheit). Stehen im ersten Wahlgang mehr als zwei Kandidaten zur Wahl, ist gewählt, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Ist nach dem ersten Wahlgang noch kein Kandidat gewählt, wird sowohl im zweiten als auch im dritten Wahlgang in einer Stichwahl zwischen den stimmgleichen mit den meisten Stimmen oder den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, gewählt. Stehen in einem Wahlgang nur zwei Kandidaten zur Wahl, ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt.

(3) Im zweiten Wahlschritt werden die weiteren Vorstandsmitglieder gewählt. Stehen zwei bis vier Kandidaten zur Wahl, erfolgt die Wahl für jeden Kandidaten einzeln. Gewählt ist, wer mehr Ja- als Neinstimmen erhält. Stehen im ersten Wahlgang mehr als vier Kandidaten zur Wahl, sind die ersten vier Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet eine Stichwahl im zweiten oder dritten Wahlgang analog zum in Absatz (2) beschriebenen Verfahren.

Persönliche Werkzeuge
Allgemeine Informationen